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02.09.2010 | Erbrecht
Hat der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod einen Dritten als Bezugsberechtigten einer Kapitallebensversicherung eingesetzt, geht dem Pflichtteilsberechtigten dadurch eine angemessene Beteiligung am Nachlass verloren. Diese Schmälerung des Nachlasses wird mit Hilfe des sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruchs ausgeglichen. Der Pflichtteilsberechtigte hat dann einen Geldanspruch gegen den Erben in Höhe des Pflichtteils am verschenkten Gegenstand.
Nach altem Recht konnte der Pflichtteilsberechtigte über einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren verlangen, dass das verschenkte Vermögen in die Berechnung des Nachlasses einfließt. Der Beschenkte muss den Pflichtteil unter Berücksichtigung des geschenkten Vermögens in voller Höhe auszahlen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2010 ist ein so genanntes Abschmelzmodell im Erbrecht zum Pflichtteilsergänzungsanspruch eingeführt worden. Danach findet die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs pro Jahr um 1/10 weniger Berücksichtigung, je länger sie zeitlich zurückliegt (Abschmelzungsmodell).
Die Frage, was bei der Berechnung des Ergänzungspflichtteils nach § 2325 Abs. 1 BGB maßgeblicher Schenkungsgegenstand ist, wenn der Erblasser Lebensversicherungsleistungen durch ein widerrufliches Bezugsrecht verschenkt, ist seit langem umstritten. Der Bundesgerichtshof hat bislang entweder auf die Summe der gezahlten Prämien oder die gesamte Versicherungsleistung abgestellt, mit Urteil vom 28.04. 2010 (Aktenzeichen IV ZR 73/08) aber nun beide Auffassungen aufgegeben.
Die Schenkung an den Bezugsberechtigten hat zwar den gesamten Anspruch auf die Versicherungsleistung zum Gegenstand. Auf der Rechtsfolgenseite muss dies aber nicht gleichbedeutend mit dem für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgeblichen „verschenkten Gegenstand” sein. In diesem Rahmen ist darauf abzustellen, auf welchem vom Erblasser aus seinem Vermögen weggegebenen Vermögenswert die Bereicherung des Bezugsberechtigten beruht. Das ist allein der Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens objektiv für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist das der Rückkaufswert, jedoch nach oben begrenzt durch die Versicherungsleistung selbst.
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