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5 Beiträge von Regina Dorasil
29.11.2011 | Familienrecht |
Laut aktueller BGH-Rechtsprechung kann Unterhalt selbst dann noch zeitlich und der Höhe nach begrenzt werden, wenn er vor langer Zeit vereinbart wurde und die Ehegatten das Rentenalter erreicht haben.
Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass ein Chefarzt und eine technische Assistentin 16 Jahre lang verheiratet waren. Die Ehefrau war größtenteils nicht oder nur geringfügig berufstätig. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Anlässlich der Scheidung im Jahre 1985 verpflichtete sich der Ehemann zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von monatlich 3.500 DM an die damals 43-jährige Ehefrau. Als diese im Jahre 2006 das Rentenalter erreichte, verlangte der Ehemann, den Altersunterhalt herabzusetzen und zeitlich zu befristen.
Damit hatte er Erfolg! Der Ehemann schuldet nach der Reform Unterhalt nur noch bis zu dem Betrag, den die Ehefrau ohne die Ehe zum jetzigen Zeitpunkt aus eigener Berufstätigkeit erzielen könnte. Im Rentenalter kommt es darauf an, ob die bezogene Rente den Betrag erreicht, den die Ehefrau ohne die Ehe in ihrem erlernten Beruf als technische Assistentin als Alterseinkommen hätte erwirtschaften können. Unterhalt muss also nur in Höhe der Differenz zwischen diesem Maximalbetrag und der tatsächlich bezogenen Rente bezahlt werden. Im entschiedenen Fall ergab sich rechnerisch kein Anspruch mehr, weil die Ehefrau aus dem bei der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleich eine höhere Rente erhielt, als sie jemals aus eigener Kraft hätte erwerben können.
Anders als früher sind in solchen Fällen auch Befristungen möglich. Von wenigen Ausnahmefällen abgesehen kann sich also selbst in Altfällen und im Rentenalter niemand mehr auf lebenslangen Unterhalt verlassen.
Für den langjährig Unterhaltspflichtigen kann sich eine rechtliche Überprüfung durchaus lohnen.
02.09.2011 | Familienrecht |
Die Unterhaltsreform ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Kernstück der Reform war der Grundsatz der Eigenverantwortung. Danach obliegt es nach der Scheidung jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Gelingt ihm dies nicht, besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch.
Besonders problematisch erweist sich die Reform in der Praxis, wenn Unterhalt wegen der Betreuung von Kindern geltend gemacht wird. Dieser Anspruch besteht anders als früher ohne Wenn und Aber nur noch bis zum 3. Lebensjahr des Kindes. Ab diesem Zeitpunkt setzt grundsätzlich eine vollschichtige Erwerbsverpflichtung des betreuenden Elternteils ein. Bestehende Möglichkeiten der Kinderbetreuung müssen genutzt werden. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur noch unter meist schwierig zu beweisenden Umständen. Die Bedürfnisse vor allem kleiner Kinder werden anders als früher nicht mehr allgemein nach ihrem Alter, sondern in jedem einzelnen Fall individuell neu bestimmt. Wie ein Unterhaltsrechtstreit ausgeht, ist heute ungewisser denn je.
Qualifizierte, bezahlbare und ganztägige Kinderbetreuung für jede Altersgruppe steht entgegen der gesetzgeberischen Vorstellung keineswegs überall zur Verfügung. Gibt es sie, bleiben dennoch zahllose organisatorische, emotionale und finanzielle Probleme ungelöst und führen zu ständiger Überlastung. Die Not wächst. Leidtragende sind die Kinder.
Gemeinsame Elternschaft und Verantwortung bleiben über die Scheidung hinaus bestehen. Eltern können und sollten selbst bestimmen, wie ihre Kinder aufwachsen, wer sie betreut und wie das finanziert wird. Dies kann bei Eheschließung in einem Ehevertrag oder bei Scheitern der Ehe in einer Scheidungsvereinbarung ausgehandelt und verbindlich geregelt werden. Neben anwaltlicher Beratung kommt hier auch eine Mediation in Betracht.
07.12.2010 | Familienrecht |
Nach der bisherigen Rechtsprechung wurden finanzielle Zuwendungen gegenüber dem Schwiegerkind als ehebezogene Zuwendung behandelt mit der Folge, dass sich dessen Zugewinn entsprechend erhöhte. Der Ausgleich solcher Zuwendungen erfolgte zwischen den Ehegatten über den Zugewinnausgleich.
Diese Rechtsprechung hat der BGH mit Urteilen vom 03.02.10 und 21.07.10 aufgegeben. Danach werden nun solche Zuwendungen als Schenkungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind qualifiziert. Geschäftsgrundlage dieser Schenkung ist die Erwartung in den Bestand der Ehe. Im Falle einer Scheidung sind daher die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar und können die Schwiegereltern die Zuwendung vom Schwiegerkind zurückfordern.
Für die Zugewinnberechnung bedeutet dies, dass die schwiegerelterliche Schenkung im Endvermögen um diesen Rückforderungsanspruch zu reduzieren ist, und zwar unabhängig davon, ob der Anspruch geltend gemacht ist oder nicht. Dieser Rückforderungsanspruch ist einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der bisher gezogenen Nutzungen durch das Gericht zu beziffern. Maßgeblich ist dabei die Dauer der Ehe von der Zuwendung bis zur Trennung, die Höhe der durch die Zuwendung bewirkten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schwiegerkindes und der Schwiegereltern. Im Anfangsvermögen soll nach Auffassung des BGH die Schenkung durch einen Rückforderungsanspruch eliminiert werden.
Der BGH geht davon aus, dass die Schenkung der Schwiegereltern vollständig unberücksichtigt bleiben kann, sodass sich gegenüber der früheren Rechtsprechung im Ergebnis nichts ändert. Dies ist jedoch nicht der Fall. Im Gegenteil stellt die Aufgabe der bewährten bisherigen Praxis die Praktiker vor zahlreiche Fragen, weil völlig ungewiss ist, wie sich die Schwiegereltern zu der Schenkung letztlich stellen. Wie ist beispielsweise zu verfahren, wenn die Schwiegereltern bei Scheidung bereits verstorben sind und daher Rückforderungsansprüche nicht mehr geltend machen können? Welche Handhabung empfiehlt sich, wenn Schenkung und Rückforderungsanspruch im Endvermögen der Höhe nach nicht identisch sind? Auf die hierdurch notwendig gewordenen Antworten des BGH auf diese und andere Fragen darf man gespannt sein. Bis dahin sollte das geschaffene Verhandlungspotential genutzt werden.
02.09.2010 | Familienrecht |
Im Dreiländereck kommt es häufig vor, dass der Ehemann während der Ehe in der Schweiz gearbeitet und dort seine Altersvorsorge aufgebaut hat, während die Ehefrau über allenfalls geringe Rentenanwartschaften in der deutschen Rentenversicherung verfügt. In dieser Konstellation werden die Ehegatten bei Scheidung regelmäßig auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Dieser kann erst geltend gemacht werden, wenn der Ehemann die schweizerische Rente bezieht und die Ehefrau ihrerseits die Voraussetzungen für eine Altersrente erreicht hat. Es hat dann ein gerichtliches Verfahren stattzufinden, in dem die laufenden Leistungen beider Ehepartner ausgeglichen werden. Neben dem Erfordernis eines erneuten Rechtsstreits und weiteren Kosten bestehen erhebliche Risiken, namentlich der Fall, dass der Ehemann das Freizügigkeitsguthaben vorzeitig verbraucht hat und die Ehefrau jedenfalls zum Teil leer ausgeht.
Das Gesetz sieht deshalb grundsätzlich die Möglichkeit vor, diese Gefahr durch Zahlung einer Abfindung oder Stellung einer ausreichenden Sicherheit zu Gunsten der Ehefrau abzumildern. Häufig reicht jedoch das vorhandene Vermögen des Ehemanns nicht aus, um die hierfür erforderlichen Beträge aufbringen zu können. Solche Absicherungsversuche zu Gunsten der Ehefrau scheitern daher meist wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.
Viel zu wenig bekannt ist auch unter deutschen Juristen die Möglichkeit, zumindest das schweizerische Freizügigkeitsguthaben durch Vereinbarung zwischen den Ehegatten anlässlich der Scheidung aufzuteilen. Die meisten Pensionskassen lassen solche Regelungen zu und sind auch verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Damit die in Deutschland vereinbarte Aufteilung des Freizügigkeitsguthabens in der Schweiz umgesetzt werden kann, müssen lediglich bestimmte Formerfordernisse erfüllt werden, was jedoch ohne Weiteres zu bewältigen ist. Zur Vervollständigung des Ausgleichs kommt zusätzlich der Abschluss einer privaten Rentenversicherung zu Gunsten der Ehefrau auf Kosten des Ehemanns in Betracht.
Von dieser Möglichkeit wird im grenznahen Raum zunehmend Gebrauch gemacht, erspart sie den Beteiligten doch die erheblichen Nachteile des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
30.04.2004 | Familienrecht |
Es empfiehlt sich, in Zeiten geistiger Gesundheit vorzusorgen und zu regeln, was im Falle der eigenen Geschäftsunfähigkeit zu geschehen hat. Eine Generalvollmacht ermöglicht dem Bevollmächtigten die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vollmachtgebers in allen Vermögensangelegenheiten. Die Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten umfasst alle persönlichen und sonstigen Nichtvermögensangelegenheiten, nach Wunsch auch die Patientenverfügung sowie die Betreuungsverfügung. Mit letzterer wird klargestellt, dass, falls das Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Betreuers für erforderlich hält, die Vollmacht bestehen bleibt und der Bevollmächtigte oder einer der Bevollmächtigten zum Betreuer bestellt werden soll. Für die Vorsorgevollmacht sollte kein Formular verwendet, sondern ein individuelles, den Bedürfnissen des Vollmachtgebers entsprechendes Schriftstück verfasst werden. Die Vollmacht muss im Rechtsverkehr umfänglich verwendbar sein und darf dem Vollmachtsadressaten nichts Unmögliches abverlangen. Die oft empfohlene Formulierung, dass die Vollmacht nur gelten solle, wenn "ich in Folge schwerer körperlicher oder psychischer Erkrankung in meiner Entscheidungsfähigkeit zeitweise oder dauerhaft eingeschränkt bin, so dass ich meine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann", entwertet sie für das Außenverhältnis vollständig. Für den Adressaten der Vollmacht ist der Gesundheitszustand des Vollmachtgebers und somit der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit auch bei medizinischer Vorbildung nie in gerichtsfester Weise feststellbar. Verabschieden sollte man sich auch - gerade bei Generalvollmachten - von der enummerativen Aufzählung einzelner Befugnisse des Bevollmächtigten. Sie verunsichert den Vollmachtsadressaten und verleitet dazu, die exemplarische Aufzählung der Einzelbefugnisse entgegen dem Vollmachtstext als abschließend zu werten. Bedenklich erscheint auch, zur Absicherung des Bevollmächtigten die Befugnis zur Vornahme unentgeltlicher Geschäfte von der Bevollmächtigung auszunehmen. Findet sich eine solche Beschränkung, so ist es dem Bevollmächtigten verwehrt, eine vielfach aus steuer- oder pflichtteilsrechtlichen Gesichtspunkten zweckmäßige lebzeitige Vermögensübertragung vorzunehmen. Wer nicht will, dass ein Adressat der Generalvollmacht, also z.B. ein Bankangestellter, Beamter oder Geschäftspartner liest, welche zum Teil doch sehr privaten Bestimmungen die Patientenverfügung enthält, sollte die Vorsorgevollmacht als zwei getrennte Vollmachtsurkunden, nämlich als Generalvollmacht in Vermögensangelegenheiten einerseits und als persönliche Vollmacht in Nichtvermögensangelegenheiten (mit Patientenverfügung) andererseits errichten. Der Gesetzgeber hat für die Erteilung von Vorsorgevollmachten keine expliziten gesetzlichen Formvorschriften getroffen, mittelbar ergibt sich aus den §§ 1904 Abs. 2, 1906 Abs. 5 BGB, dass einfache Schriftform einzuhalten ist. Nur in Einzelfällen ist die Beteiligung eines Notars erforderlich.
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